Sich über das Erbrecht Gedanken zu machen, bedeutet zwangsläufig sich damit auseinander zu setzen, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Dennoch ist es eine der wichtigsten Themen, die möglichst frühzeitig geklärt werden sollten.

Sofern kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge, die in dem einen oder anderen Fall nicht die gewünschte Erbfolge darstellt.

Stirbt der Ehemann und hinterlässt Ehefrau und zwei gemeinsame noch minderjährige Kinder und ist kein Testament vorhanden, so entsteht zwischen der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eine Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Eigentumsanteilen. Wenn nun – aus welchen Gründen auch immer – die Immobilie verkauft werden soll, so muss ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Kinder bestellt werden, der die Entscheidung mitträgt. Selbst wenn die Kinder volljährig sind, ist diese Situation schwierig, denn dann müssen die Kinder alle dem Verkauf ebenfalls zustimmen. Meist ist jedoch gewollt, dass er überlebende Ehegatte die Immobilie alleine erhält. Hierfür ist jedoch zwingend eine letztwillige Verfügung (beispielsweise ein Testament oder ein Erbvertrag) notwendig.

Stirbt die Ehefrau und hinterlässt den Ehemann und sind aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen, dann erben die Eltern und die Geschwister der Ehefrau nach gesetzlichem Erbrecht. Auch das ist oft nicht gewollt. Zumeist soll der überlebende Ehegatte Alleinerbe werden, das ist über wiederum über eine letztwillige Verfügung möglich.

Gerne berate ich Sie über die Gestaltung eines Testaments oder eines Erbvertrags, bespreche mit Ihnen mögliche Formulierungen und Folgen.

Ist der Erbfall eingetreten, gibt es oft Probleme mit anderen Erben über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Es tritt eine Erbengemeinschaft ein, die nur gemeinsam entscheiden kann. Möglicherweise hat aber zuvor ein Erbe schon etwas aus der Erbschaft erhalten.

Oder Sie sind vom Erbe ausgeschlossen worden, dann stehen Ihnen möglicherweise Pflichtteilsansprüche zu. Zum Beispiel hat ein Elternteil, dessen Ehegatte schon vorher verstorben ist, nicht alle drei Kinder, sondern nur zwei Kinder als Erben in einem Testament eingesetzt. Dann kann das dritte Kind von den Erben seinen Pflichtteil geltend machen. Pflichtteil ist dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im vorgenannten Fall läge der gesetzliche Erbteil bei 1/3, und damit der Pflichtteilsanteil bei 1/6. Dieser Anspruch ist von den Erben in einer Summe sofort zu zahlen.

Die Vorbereitung dieser Ansprüche einschließlich der Geltendmachung der zur Berechnung erforderlichen Auskunftsansprüche über den Nachlass, erledige ich gerne für Sie.