Mit der Trennung sind insbesondere finanzielle Fragen zu klären. Wieviel Unterhalt erhalte ich von wem für wen wie lange bzw. wieviel Unterhalt muss ich an wen wie lange zahlen? Zu unterscheiden sind hier drei Bereiche:

Trennung  -> Ablauf Trennungsjahr -> rechtskräftige Scheidung

Bei Trennung ist zunächst zu prüfen, ob zwischen den Einkünften der Eheleute eine Differenz besteht. Hierbei muss zunächst das bereinigte Nettoeinkommen festgestellt werden. Gerechnet wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Diesen Durchschnitt bildet man, um auch unregelmäßige Zahlungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, Spesen, Zulagen und Prämien mit in den Durchschnitt einbeziehen zu können. Auch der letzte Einkommensteuerbescheid wird herangezogen und die Erstattung oder die Nachzahlung auf einen Monat umgelegt und dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen.

Als Einkommen zählt solches aus

  • Selbständiger Tätigkeit
  • Nicht selbständiger Tätigkeit
  • Mieterträge
  • Kapitalerträge
  • Sonstige Einkünfte wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenbezug oder ähnliches

Bei selbständiger Tätigkeit wird das Einkommen der letzten drei Jahre anhand der Einnahme-/Überschussrechnung oder Bilanzen durchschnittlich berechnet.

Außerdem werden hier Abzüge für private oder freiwillige Krankenversicherung sowie Beiträge zu privater Altersvorsorge getätigt, um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln.

Von dem so bereinigten Nettoeinkommen können dann weitere Abzüge geltend gemacht werden, z.B.

  • Kindesunterhalt
  • Fahrtkosten
  • Private Krankenzusatzversicherung
  • Beiträge zu privater Altersvorsoge
  • Kreditzahlungen etc.
  • 1/10 Erwerbsanreiz

Diese Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens wird für den Unterhaltspflichtigen und die Unterhaltsberechtigte gefertigt. Sodann wird die Differenz der Einkünfte gebildet und hiervon 1/2 werden als Trennungsunterhalt grundsätzlich geschuldet.

Beispiel:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen Ehemann = 2.500 €
  • Bereinigtes Nettoeinkommen Ehefrau = 1.100 €
  • Differenz der Einkünfte = 1.400 €
  • Hiervon 1/2 = 700 €

Bei diesen Einkommensverhältnissen haben die Eheleute zumeist die Steuerklassen III beim Ehemann und V bei der Ehefrau. Im Jahr der tatsächlichen Trennung können und sollten die Steuerklassen beibehalten werden, da dieses günstiger ist. Ab dem nächsten 01.01. des Folgejahrs, welches auf die Trennung folgt, müssen die Steuerklassen dann in I/I oder I/II geändert werden, da die Eheleute in diesem Jahr nicht mehr dauerhaft zusammenleben.

Dann ändert sich auch die Unterhaltsberechnung nochmals, da dann mit den geänderten Nettoeinkünften zu rechnen ist.

Im Trennungsjahr können im Übrigen beide Eheleute ihre Arbeitszeiten beibehalten. Hat die Ehefrau beispielweise nur geringfügig oder Teilzeit in der Ehe gearbeitet hat, so kann sie dieses im Trennungsjahr beibehalten. Erst nach Ablauf des Trennungsjahrs ist sie grundsätzlich verpflichtet eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen bzw. sich um eine solche erheblich zu bemühen.

Auch wenn einer der Eheleute im Eigentum wohnt, also keine Miete zahlt und daher sich einen sogenannten Wohnwertvorteil als fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, so ändert sich die Berechnung dieses Wohnwertvorteils nach Ablauf des Trennungsjahrs.

Der Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ist von der Berechnung her zwar der gleiche wie der Trennungsunterhaltsanspruch, er muss aber gesondert und ausdrücklich geltend gemacht werden. Es gibt verschiedene Unterhaltstatbestände: Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Krankheit, wegen Alter oder der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Für jeden Unterhaltsanspruch sind bestimmte Voraussetzungen detailliert vorzutragen und zu belegen. Hier helfen wir mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Kindesunterhalt

Für bei Ihnen lebende Kinder oder für die bei dem anderen Ehegatten lebenden gemeinsamen Kinder ist grundsätzlich Kindesunterhalt zu zahlen. Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, hat den Anspruch auf Erhalt des Kindergelds. Er sollte daher das Kindergeld nach Trennung auf sich anmelden, sofern dieses noch nicht vorher der Fall war.

Kinder sind unterhaltsberechtigt solange sie noch keine eigene Lebensstellung inne haben. Gehen die Kinder noch zu einer allgemeinbildenden Schule, ist in jedem Fall Unterhalt zu zahlen. Sofern sie eine Ausbildung machen oder studieren, gibt es verschiedene Dinge zu bedenken.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelten sogenannten DÜSSELDORFER TABELLE. Diese wird in der Regel jährlich in den Beträgen angepasst. Sie können diese hier abrufen.

Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Mit diesem Einkommen wird sodann die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle festgestellt. Sodann wird das Kind in die richtige Altersgruppe eingeordnet. Von diesem Tabellenbetrag wird sodann das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Hieraus ergibt sich der Zahlbetrag des Kindesunterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle ist grundsätzlich erstellt für zwei Unterhaltsberechtigte. Gibt es mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ist eine Herab- oder Heraufsetzung in den Einkommensgruppen vorzunehmen.

Lassen Sie sich von uns Ihre Unterhaltsansprüche oder die Unterhaltspflicht genauestens berechnen.