Was kostet mich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ?

In der Regel erfolgt ein erstes Beratungsgespräch. In diesem kann Ihre Angelegenheit zunächst einmal besprochen werden. Hier soll eine Einschätzung der Rechtslage erfolgen und mit Ihnen erörtert werden, ob und wenn ja, welche weitere Schritte erforderlich sind, um Sie zu Ihrem Ziel zu bringen.

Eine Erstberatung in Familiensachen biete ich für 250 € brutto an.

Wenn sich nach dieser Erstberatung herausstellt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, werden diese mit Ihnen besprochen und die Kosten transparent dargestellt.

Für eine weitere außergerichtliche Tätigkeit kann ein Stundensatz oder eine Pauschale individuell vereinbart werden. Der Berechnung des Stundensatz liegt die Bedeutung der Angelegenheit, der Streitwert, die rechtlichen Probleme, das Haftungsrisiko und die allgemeinen Bürokosten zugrunde. In der Regel liegt der Stundensatz bei 250 €/pro Stunde zzgl. MwSt. Bei Stundenabrechnung treffe ich mit Ihnen eine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung, in der der Stundensatz und die Abrechnungseinheit (in der Regel im Fünf-Minutentakt) dargestellt ist.

Im gerichtlichen Verfahren berechne ich die Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier ist für die Höhe der Gebühren entscheidend die Höhe des Streitwerts. Anhand von Bruchteilen bestimmen sich die Gebühren, so ist bspw. eine einfache Verfahrensgebühr (bspw. für die Einreichung einer Klage bei Gericht) mit 1,3 und eine Terminsgebühr (bspw. für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins bei Gericht) mit 1,2 benannt.

Fragen Sie zu Beginn des Mandats nach den voraussichtlichen Kosten. Gerne gebe ich diese in ungefährer Höhe an.

Wer zahlt die Anwaltskosten ?

Zunächst sind Sie Ansprechpartner für die Kosten. Möglicherweise haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner, wenn dieser die anwaltliche Tätigkeit verschuldet hat (bspw. bei Verzug).

Im gerichtlichen Verfahren wird im Urteil die Frage der Kostentragung geklärt. Der Unterliegende trägt im Verhältnis des Unterliegens zum Obsiegen die Kosten. Wenn die Klage also in vollem Umfang gewonnen wird, trägt der Gegner die Kosten. Auch hier gibt es Ausnahmen, bspw. trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei seine Anwaltskosten selbst.

Auch im familiengerichtlichen Verfahren tragen in der Regel die Parteien die Kosten Ihrer Anwälte selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Für die sogenannte „arme“ Partei gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit und Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit. Bei der Beratungshilfe ist einmalig ein Betrag von 15 € zu zahlen. Bei der Verfahrenskostenhilfe zahlen Sie entweder zunächst nichts oder die Verfahrenskosten in Raten, je nach Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese möglicherweise die Kosten. Das kläre ich auf Anfrage für Sie ab.

Weitere Informationen erteile ich gerne auf Anfrage.