Scheidungsvoraussetzungen

Um die Scheidung einreichen zu können, müssen Sie ein Jahr räumlich und wirtschaftlich getrennt voneinander leben. Im besten Fall ist einer der Ehegatten bereits ausgezogen, dann beginnt das Trennungsjahr mit dem Auszug. Oder Sie haben schon längere Zeit innerhalb  der ehelichen Wohnung getrennt voneinander gelebt das bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben war. Sie haben nicht mehr füreinander gekocht, gewaschen, eingekauft und geputzt. Sie sind nicht mehr miteinander in Urlaub gefahren und haben nicht füreinander eingekauft. Es empfiehlt sich das Trennungsdatum festzuschreiben entweder durch eine sogenannte Getrenntlebensvereinbarung oder durch ein anwaltliches Schreiben. Hierbei stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Zusätzlich zum Ablauf des Trennungsjahrs müssen beide übereinstimmend die Ehe für gescheitert halten. Sofern einer der Ehegatten die Ehe nicht für gescheitert hält, muss das Gericht durch persönliche Anhörung der Eheleute prüfen, ob es die Ehe für zerrüttet hält. In der Regel wird die Zerrüttung angenommenem, wenn auf einer Seite neben dem Ablauf des Trennungsjahrs auch eine neue Partnerschaft aufgenommen wurde.

Voraussetzungen für den Scheidungsantrag sind also:

  1. Ablauf des Trennungsjahrs
  2. Zustimmung des anderen Ehegatten zum Scheidungsantrag

oder

Feststellung des Familiengerichts, dass die Ehe zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist

Online-Scheidung

Viele Anwaltskanzleien werben mit der sogenannten Online-Scheidung.

Gibt es das und ist die Online-Scheidung günstiger oder schneller?

In Deutschland gibt es keine Scheidung, die nur über das Internet läuft. Mindestens ein Anhörungstermin muss vor dem Familiengericht durchgeführt werden. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute erscheinen. Gemeint ist in den Fällen der Online-Scheidung, dass die Korrespondenz hauptsächlich über Internet oder E-Mail geführt werden kann. Das bieten wir als Service in jedem Fall, den wir bearbeiten.

Kosten

Ist die Online-Scheidung kostengünstiger?

Nein. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach Ihren Nettoeinkünften und der Anzahl Ihrer Rentenanwartschaften. Mit diesen Angaben wird der sogenannte Gegenstandswert berechnet, der dann für die Einordnung in die Gebührentabelle der Anwälte und der Gerichte zugrunde gelegt wird.

Beispiel:

  • Nettoeinkommen Ehemann 2.000 €
  • Nettoeinkommen Ehefrau 1.800 €

Beide haben gesetzliche Rentenanwartschaften, der Ehemann hat zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge und die Ehefrau einen privaten Altersvorsorgevertrag (Riester). Damit gibt es vier Rentenanwartschaften.

Das Familieneinkommen beträgt 3.800 €, der Wert der Ehesache berechnet sich mit dem dreifachen Familieneinkommen, also mit 11.400 €. Dazu kommen 10% dieses Werts für jede Rentenanwartschaft, also 11.400 x 10% x 4 = 4.560 €. Insgesamt beträgt der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich damit 15.960 €.

Daraus errechnen sich folgende Gebühren für den Anwalt:

  • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 933,40 €
  • 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 861,60 €
  • Auslagen Nr. 7002 VV RVG = 20,00 €
  • Zwischensumme = 1.815,00 €
  • 19% Mehrwertsteuer = 344,85 €

Gesamt = 2.159,85 €

Hinzu kommen Gerichtskosten. Bei dem angenommenen Gegenstandswert von 15.960 € betragen diese 648,00 €. Insgesamt entstehen damit Kosten bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren mit dem oben angenommenen Werten in Höhe von gesamt 2.807,85 €.

Haben Sie weniger Nettoeinkommen oder weniger Rentenanwartschaften können die Kosten geringer ausfallen, verdienen Sie mehr oder haben mehr als vier Rentenanwartschaften, sind die Kosten insgesamt höher.

Wir berechnen Ihnen bereits zu Beginn des Mandats die Kosten, damit Sie sich darauf einstellen können. Sofern Sie sich einen ersten Überblick über die Kosten verschaffen möchten, haben Sie über unseren Scheidungskostenrechner die Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten Ihrer Ehescheidung zu ermitteln.

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Sollten Sie über hohe Schulden und/oder geringes Einkommen und wenig Vermögen verfügen, gibt es die Möglichkeit für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts Beratungshilfe zu beantragen und für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Auch hierbei unterstützen wir Sie mit langjähriger Erfahrung und Kompetenz.

Es wird im Internet angesprochen, dass der oben berechnete Gegenstandswert, der entscheidend für die Einordnung in die jeweilige Gebührentabelle ist, mit einem Abschlag von bis zu 30% bei einvernehmlichen Scheidungen oder Online-Scheidungen festgelegt wird. Tatsächlich kann das Gericht dieses auf Antrag hin tun. Nicht jedes Amtsgericht folgt diesem Antrag. In unserem Gerichtsbezirk wird dieser Abschlag nicht vorgenommen. Er hat auch keine gesetzliche Grundlage.

Wir sprechen mit Ihnen offen über die anfallenden Kosten. Wir berechnen diese vorläufig und prüfen, ob Verfahrenskostenhilfe möglich ist. Transparenz in diesem Bereich ist uns wichtig.

Sollte Ihr Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, verdoppeln sich die Anwaltsgebühren.

Einvernehmliche Scheidung

Es ist möglich, dass die Scheidung nur mit einem Anwalt durchgeführt wird. Das ist kostengünstiger wie gerade beschrieben. Was gibt es hier zu beachten:

  1. Ihr Anwalt vertritt nur einen der Ehegatten. Beide Eheleute darf er nicht vertreten, das wäre eine klassische Interessenskollision.Es kann dennoch, wenn Sie sich in allen Trennungsfolgen einig sind und letztendlich nur noch die Scheidung durchgeführt werden soll, ein Anwalt die Scheidung für einen der Ehegatten einreichen, der andere Ehegatte ist dann nicht anwaltlich vertreten und kann formlos gegenüber dem Gericht seine Zustimmung zur Scheidung erklären.

    Sollte der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte mit einem der Punkte nicht einverstanden sein oder eigene Anträge stellen wollen, so müsste er einen eigenen Anwalt beauftragen.

    Also wichtig: auch bei einer sogenannten einvernehmlichen Scheidung vertritt der Anwalt nur einen der Ehegatten nicht beide Ehegatten.

  2. Wenn nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist, wird die Scheidung noch nicht im Verhandlungstermin rechtskräftig. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann im Verhandlungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, sodass die Scheidung schon an diesem Tag endgültig und rechtskräftig wird.

Versorgungsausgleich

Immer mit dem Scheidungsverfahren wird der sogenannte Versorgungsausgleich geklärt.

Über den Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geklärt. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass beide Eheleute für die Zeit, in der Sie verheiratet waren, am Ende die gleichen Rentenanwartschaften haben sollen. Oft ist es so, dass die Ehefrauen wegen Kinderbetreuung in der Ehezeit durch Elternzeit weniger gearbeitet und damit weniger in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Das wird über den Versorgungsausgleich geregelt.

Zunächst ist wichtig, dass hier jegliche Form der Altersvorsorge geklärt wird. Also gesetzliche Rentenanwartschaften (DRV – Deutsche Rentenversicherung), betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente, Direktzusagen, Direktversicherungen), beamtenrechtliche Pensionsansprüche, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes (ZVK oder ähnliches), private Altersvorsorge in Form von Rentenversicherungen (nicht Kapital-Lebensversicherungen), aber Riester- oder Rürup-Verträge und berufsständische Versorgungen (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare). Alles was mit Rente zu tun hat, wird im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Als Ehezeit wird berechnet die Zeit vom 1. des Heiratsmonats (Bsp. Heirat 22.10.1996 -Beginn der Ehezeit= 01.10.1996) bis zum letzten Tag des Monats in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (Bsp. Zustellung Scheidungsantrag 19.09.2018, Ende der Ehezeit = 31.08.2018).

Für diese Zeit werden von den einzelnen Rentenversorgungsträgern Auskünfte zu der Höhe der dort in dieser Zeit eingezahlten Rentenanwartschaften eingeholt. Jeweils die Hälfte des in der Ehezeit eingezahlten Werts wird von dem Rentenkonto des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten eingezahlt.

Hier ist es wichtig die von den Versorgungsträgern genauestens zu prüfen hier stehen wir kompetent und mit langjähriger Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht zur Seite.

Da die Einholung der Auskünfte zwischen vier und sechs Monate mindestens dauert, dauert auch das gerichtliche Scheidungsverfahren ab Einreichung des Scheidungsantrags so lange, denn das Gericht darf den Verhandlungstermin zur Scheidung erst bestimmen, wenn alle Auskünfte vollständig vorliegen.

Haben Sie weitere Fragen zum Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens, sprechen Sie uns an. Per E-Mail, telefonisch oder in einem persönlichen Beratungstermin. Wir stehen Ihnen in dieser emotionalen und schwierigen Situation sachlich und erfahren zur Seite.