Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt schließt den ehebedingten Nachteil aus
Das Maß des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse. An ihnen orientiert sich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der unter sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten im Regelfall befristet ist. Doch auch diese Befristung genießt eine Ausnahme – und zwar dann, wenn ein ehebedingter Nachteil nachgewiesen kann. Mit der Frage, wann ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.