Kindergeldberechtigung beim paritätischen Wechselmodell

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach der Trennung die gemeinsamen Kinder zu gleichen Anteilen zu betreuen. Dieses nennt man das „paritätische Wechselmodell“, wenn die Betreuung tatsächlich bei 50:50 liegt. Was aber geschieht dann mit der Auszahlung des Kindergelds? Das OLG Celle musste dieses nun entscheiden.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2018 – 19 UF 24/18

Die Eltern führten ein paritätisches Wechselmodell, das heißt jeder Elternteil betreute die Kinder in gleichem Umfang (Betreuung 50:50). Es stellte sich die Frage, wer zum Bezug des Kindergelds berechtigt ist. Grundsätzlich zahlt die Familienkasse Kindergeld immer nur an einen aus. Insofern ist die Frage der Bezugsberechtigung zu klären. Streiten Eltern sich hierüber, muss das Gericht entscheiden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater erklärt, er leiste wirtschaftlich mehr für die Kinder. Auch wenn die Einkünfte der Eltern in etwa gleich hoch seien, sei daher ihm das Kindergeld auszuzahlen.

Das Gericht entschied anders und erklärte die Mutter zur Bezugsberechtigten. Begründet wurde dieses damit, dass bereits zu Ehezeiten das Kindergeld an die Mutter ausgezahlt wurde und dass die Mutter eher Gewähr dafür biete, dass das Kindergeld auch tatsächlich zum Wohl des Kindes eingesetzt werde. Beim Vater unterstellte das Gericht aufgrund seines Verhaltens, dass er sich mehr unter Bezug auf seine formale Position als unter Kindeswohlgesichtspunkten um den Kindergeldbezug streite.

Hinweis: In dieser Entscheidung ging es zunächst lediglich um die Frage der Bezugsberechtigung des Kindergelds, nicht um die Frage in welcher Höhe der andere Elternteil am Kindergeld zu beteiligen ist. Dieses ist im paritätischen Wechselmodell am Einzelfall zu entscheiden und richtet sich insbesondere danach welche übrigen Kosten für die Kinder übernommen werden, welche Einkünfte die Eltern haben und in welcher Höhe daher Kindesunterhalt geschuldet wird.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass seit 01.01.2018 Kindergeld nur für sechs Monate rückwirkend ab Antragstellung ausgezahlt wird. Es empfiehlt sich daher möglichst schnell den Antrag zu stellen.