Großeltern müssen für Enkel Unterhalt zahlen
Großeltern müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterhalt für ihre Enkelkinder zahlen.
Großeltern müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Unterhalt für ihre Enkelkinder zahlen.
Kosten für Nachhilfe sind Mehrbedarf. Der nicht betreuende Elternteil muss sich hieran beteiligen. Die Beteiligungshöhe richtet sich nach dem Anteil an dem Familieneinkommen.
Ist ein leibliches Kind einem „nur“ rechtlichen Kind im Mangelfall gleichgestellt oder muss ein Vater die Vaterschaft des nicht von ihm abstammenden Kindes anfechten, um mehr Unterhalt für das leibliche Kind zur Verfügung stellen zu können?
Wie wirkt sich Corona auf Unterhaltspflichten aus? Gibt es die Möglichkeit Unterhaltstitel kurzfristig abzuändern. Kann bei Eintritt in Kurzarbeit die Zahlung eingestellt oder gekürzt werden?
Zum 1. Januar 20120wird die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der 2.Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2020 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 Euro statt bisher 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 424 Euro statt bisher 406 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro statt bisher 476 Euro.
Auch wenn die Ehe bis zur Trennung nur ein Jahr gedauert hat und die Eheleute nicht zusammengewohnt haben, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Bundestag hat ein für den Elternunterhalt wichtiges Gesetz zur Entlastung der Angehörigen beschlossen
Am 14.08.2019 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der für Elternunterhaltspflichtige große Auswirkungen haben wird, wenn er so beschlossen wird.
Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners zum Kindesunterhalt und Einsatz des Vermögensstammes.
OLG Hamm, Beschl. v. 10.4.2018 – II-1 UF 186/17
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob allein die in der Ehe von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten weniger erworbenen Rentenanwartschaften zu einem ehebedingten Nachteil im Sinne des §1578b BGB führt.