Fotos von Kindern während des Umgangs

Immer wieder ein Streitthema zwischen getrenntlebenden Eltern ist die Frage, ob während des Umgangs Fotos von den Kindern gemacht werden dürfen. Auch streiten Eltern darüber, ob dem Umgangsberechtigten Fotos übermittelt werden müssen. Juristisch ist diese Frage sehr interessant. Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss vom 14.02.2023 unter anderem mit dieser Frage beschäftigt. Zum […]

Immer wieder ein Streitthema zwischen getrenntlebenden Eltern ist die Frage, ob während des Umgangs Fotos von den Kindern gemacht werden dürfen. Auch streiten Eltern darüber, ob dem Umgangsberechtigten Fotos übermittelt werden müssen. Juristisch ist diese Frage sehr interessant. Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss vom 14.02.2023 unter anderem mit dieser Frage beschäftigt.

Zum Sachverhalt:

Der biologische Vater (die rechtliche Vaterschaft war nicht geklärt) eines dreijährigen Kindes hatte ein Umgangsverfahren nach §1686a Nr.1 BGB eingeleitet. Hier ist geregelt, dass auch der biologische Vater unter bestimmten Umständen Umgang mit dem Kind haben kann. In dem Verfahren hatten die Eltern sich auf begleitete Umgänge geeinigt. Der Vater hatte dann in einem Verfahren auf Auskunftserteilung nach §1686a Nr.2 BGB beantragt, ihm das Fotografieren seines Sohnes während den Umgangs zu gestatten. Die Mutter hatte eingewandt, dass sie Bedenken hätte, dass der Vater die Bilder des Kindes im Internet veröffentlicht. Das Amtsgericht hatte die Anträge des Vaters abgelehnt und ihn zur Zahlung des Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hiergegen hat der Vater Beschwerde zum OLG Karlsruhe eingelegt. In diesem Beschwerdeverfahren hat das OLG Ausführungen zur Frage des Auskunftsrechts gemacht.

Die Entscheidung:

Der Auskunftsanspruch des §1686a Nr.2 BGB entspricht inhaltlich dem Anspruch des §1686 BGB (Auskunftsanspruch des rechtlichen Vaters). Gemäß §1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Mit dieser sogenannten „negativen Kindeswohlprüfung“ soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengewirkt werden. Grundsätzlich schließt das Auskunftsrecht ein Recht auf Zusendung von Fotografien mit ein(MünchKomm/Hennemann §1686 Rz.9 m.w.N.) Dazu gehört auch ein aktuelles Bild vom Kind übersendet zu bekommen. Die rechtliche Frage, ob ein biologischer Vater berechtigt ist, sich diese Fotografien selbst zu beschaffen und Fotos von seinem Kind zu machen, ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden.

Bei rechtlich geklärter Vaterschaft ist dieses tatsächlich nicht eine Frage des Auskunftsrechts nach §1686a Nr.2 BGB, sondern eher eine Frage des §§1687a, 1687 BGB: Danach darf der Umgangsberechtigte über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden (also über Ausgestaltung des Umgangs, Ernährung, Freizeitaktivitäten etc.). Dazu gehört ohne Weiteres auch das Recht, während des Umgangs Fotos von dem Kind für private Zwecke zu fertigen.  Die Grenze ist dort zu ziehen, wo es um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geht, also beispielsweise bei der Frage, ob diese Fotos dann im Internet öffentliche zugänglich gemacht werden dürfen. Dafür wird die Einwilligung aller Sorgeberechtigten benötigt. Bei Alleinsorge entscheidet nur dieser Elternteil über diese Frage!

Auf den nur biologischen Vater sind §§1687, 1687a BGB grundsätzlich nicht anwendbar. Die Frage der alltäglichen Betreuung bleibt damit bei der Mutter, die im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis auch das Fertigen von Fotos beim Umgang in diesem Fall untersagen darf. Allerdings hat der biologische Vater das Recht auf Übersendung von Fotos.

Zusammengefasst:

Der rechtliche Vater, der Umgang hat, kann Fotos für private Zwecke machen. Das Hochladen von Fotos im Internet oder sonstige Veröffentlichungen sind nur von den Sorgeberechtigten gemeinsam möglich, bei Alleinsorge entscheidet hier nur der alleinsorgeberechtigte Elternteil. Ein Recht auf Übersendung von Fotos hat der Umgangsberechtigte im Rahmen seines Auskunftsrechts.

Der biologische Vater kann verlangen, dass ihm Fotos vom Kind übersendet werden. Das Recht selbst Fotos beim Umgang zu machen, hängt von der Einwilligung der alleinsorgeberechtigten Mutter ab.