Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts?

Jeden Freitag machen sich umgangsberechtigte Eltern auf den Weg, um ihre Kinder zum Besuchswochenende abzuholen. Aber wer trägt eigentlich die Kosten des Umgangs (Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Vergnügungskosten)?

Muss der Elternteil, der die Kinder zum Besuchswochenende holt, die Umgangskosten allein übernehmen?

Leben Eltern getrennt, dann haben sowohl die Kinder als auch der Elternteil, der nicht mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt ein gesetzlich festgelegtes Umgangsrecht (§1684 BGB). Üblicherweise wird dieses so ausgeübt, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag beim nicht betreuenden Elternteil sind. Hierdurch entstehen zum Teil nicht unerhebliche Kosten für PKW oder Bahnfahrten. Aber auch Kosten für Verpflegung und Vergnügung am Wochenende fallen an.

Die Rechtsprechung – hier insbesondere der Bundesgerichtshof – geht davon aus, dass der Umgangselternteil die Kosten trägt und diese Kosten nicht bei dem anderen Elternteil oder den Kindern im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden können (vgl. BGH XII ZB 599/13). Begründet wird dieses unter anderem damit, dass der im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts in Höhe der Hälfte zur Anrechnung gebrachte Kindergeldanteil für diese Umgangskosten aufgewendet werden kann. Dieses gilt insbesondere für Verplegungs- und Vergnügungkosten.

Es gibt hierzu jedoch Ausnahmen:

  • Enge wirtschaftliche Verhältnisse

Bleibt dem Unterhaltsschuldner nach Abzug des Kindesunterhalts von seinem Einkommen weniger oder nur der Selbstbehalt, so kann er über den Kindergeldanteil die Umgangskosten nicht finanzieren.

  • Erweitertes Umgangsrecht

Wenn der Umgangsberechtigte die Kinder so oft oder so lange betreut, dass sich diese Betreuung einem Wechselmodell annähert, dann können Umgangskosten in Form der Mehrkosten für Verpflegung den Bedarf des Kindes beim Unterhalt mindern. Allerdings nicht die Fahrtkosten oder Unterbringungskosten.

  • Angemessenheit

Die anfallenden Fahrtkosten müssen so gering wie möglich gehalten werden. Der Umgangsberechtigte wird Angebote des öffentlichen Nahverkehrs in Anspruch nehmen müssen. Sofern der Umgangsberechtigte selbst durch einen Umzug hohe Fahrtkosten bei den Umgängen hat entstehen lassen, so muss er diese auch selbst tragen, es sei denn es liegen triftige berufliche Gründe für den Umzug vor.

Ist der andere Elternteil mit den Kindern ohne Anlass weggezogen und sind dadurch hohe Fahrtkosten entstanden, können diese zu berücksichtigen sein.

  • Sozialrecht

Notwendige Fahrtkosten zur Ausübung von Umgangskosten sind sozialrechtlicher Mehrbedarf ebenso wie für die Umgangswochenenden evtl. auch ein zusätzlicher Bedarf für Wohnung und Heizung besteht. Hier sollten zeitnah Anträge beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Fazit: Ein Thema, das immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Insbesondere bei weiteren Entfernungen der Wohnorte sollten die Eltern sich auf Kompromisse einlassen und hinsichtlich der Fahrten aufeinander zukommen. So kann man sich auf der Hälfte der Strecke treffen und die Kinder dort übergeben oder jeder Elternteil übernimmt entweder Hin- oder Rückfahrt oder man teilt sich die Kosten.