Elternunterhalt – wichtige Änderung durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz nun beschlossen

Bundestag hat ein für den Elternunterhalt wichtiges Gesetz zur Entlastung der Angehörigen beschlossen

Der Bundestag hat am 07.11.2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen. Damit werden zukünftig Kinder in der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern entlastet.

Konkret bedeutet, das Gesetz, dass zur Unterhaltsheranziehung nur Kinder herangezogen werden dürfen, deren Einkommen über 100.000 € brutto liegt. Entscheidend ist hierbei die neue Regelung in §94 Abs.1a SGB XII, der nun wie folgt lautet:

„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“ (BT-Drucksache 19/13399).

Damit dürfte die Vielzahl der Fälle, in denen das Sozialamt den Übergang von Elternunterhaltsansprüche auf die Kinder geprüft hat, zukünftig obsolet sein. Das Gesetz vermutet nun, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Vermutung kann die Behörde widerlegen. Es werden daher vermutlich weiterhin Auskunftsansprüche zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse geltend gemacht.

Nur in Ausnahmefällen dürfte es jedoch tatsächlich zu Beteiligung des Kindes am Elternunterhalt kommen.