Unterhalt und Corona

Wie wirkt sich Corona auf Unterhaltspflichten aus? Gibt es die Möglichkeit Unterhaltstitel kurzfristig abzuändern. Kann bei Eintritt in Kurzarbeit die Zahlung eingestellt oder gekürzt werden?

Es ist noch nicht absehbar wie sich Corona auf die Wirtschaft letztendlich auswirkt. Absehbar ist aber, dass viele Menschen zur Zeit Einkommenseinbußen haben. Entweder weil sie als Selbständige oder Freiberufler nun wenig bis gar keine Neu-Aufträge erhalten oder weil sie als Angestellte ihre Arbeit verlieren oder in Kurzarbeit gehen. Was ändert das am Unterhalt für Ehegatte oder Kinder?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob ein „Titel“, also ein Urteil, ein Beschluss, eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde oder ein Vergleich vorliegt, aus dem eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Ist das der Fall, sollte in keinem Fall ohne Ankündigung die Zahlung eingestellt werden. Möglich ist mit der Gegenseite zu verhandeln und einen vorübergehenden Vollstreckungsverzicht und eine Herabsetzung der Zahlungen zu vereinbaren. Lässt die Gegenseite sich hierauf nicht ein, kann ein Abänderungsantrag bei Gericht eingereicht werden. Wie schnell ein Gericht im Moment entscheidet, ist allerdings ebenso schwer zu beurteilen. Auch die Richter arbeiten im Home-Office und mündliche Verhandlungen werden zur Zeit nur vereinzelt durchgeführt.

Gibt es noch keinen Titel so muss geprüft werden inwieweit die Unterhaltszahlungen angepasst werden können. Dabei ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige zum Beispiel wegen Kurzarbeit weniger Einkommen hat, allerdings kann die Unterhaltsberechtigte auch höheren Bedarf haben zum Beispiel, weil sie weniger arbeitet und gleichzeitig die Kinder betreut. Eine Abänderung von Kindesunterhalt kommt seltener in Betracht, da hier die Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle 400 € auseinanderliegen. Nur bei einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um diesen Betrag, kommt eine Änderung des Kindesunterhalts in Betracht.

Beim Ehegattenunterhalt gelten keine Einkommensstufen, sondern grundsätzlich wird beim Quotenunterhalt 3/7 der Differenz der bereinigten Einkünfte als Unterhalt gezahlt. Hier kommt also eher eine Änderung in Betracht. Dabei müssen aber beide Seiten betrachtet werden und es muss eine Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein.

Wie die Gerichte im Moment mit Abänderungsanträgen umgehen, ist völlig offen. Dauert die Pandemie einige Monate, wird sicher eher einem Abänderungsantrag stattgegeben als wenn es sich um wenige Wochen handelt.

Wir stehen Ihnen zur Prüfung der Unterhaltsansprüche gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an!