Ausgleichsansprüche und Nutzungsentschädigung für die gemeinsame Immobilie bei Trennung

Karlsruhe/Berlin (DAV). Nutzt ein Partner nach der Trennung das gemeinsame Haus weiter, muss er in der Regel eine Nutzungsentschädigung zahlen. Trägt der bewohnende Partner die Darlehensraten und die Hausunterhaltskosten allein, hat er einen Ausgleichsanspruch.

Dieser ist aber beschränkt, vor allem dann, wenn keine Nutzung­sentschädigung gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entsc­heidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH), wie die Arbeits­ge­meinschaft Familien­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Nutzungsentschädigung und Ausgleichsanspruch 
Die beiden Frauen lebten in einer Lebensgemeinschaft. Das Haus gehört ihnen zu gleichen Teilen. Nach dem Auszug der Partnerin 2011 wohnte die andere Frau noch bis November 2013 in dem Haus. Nach drei Monaten übernahm sie die Darlehensraten und die Unterhaltungskosten allein.

Im Sommer 2014 wurde das Haus verkauft. Nach Ablösung des Darlehens teilten die beiden den Resterlös. Für die Darlehenszahlungen von 2011 bis 2014 forderte die eine Frau als Ausgleich 15.000 Euro. Ihre Ex-Partnerin machte Nutzung­sentschädigung geltend.

Das Landge­richt kürzte den Ausgleichsans­pruch um die Nutzung­sentschädigung und sprach der Frau lediglich rund 2.000 Euro zu.

Nutzung gemeinsamer Immobilie nach Trennung 
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung. Der Ausgleichsanspruch auf die Hälfte lebt nicht automatisch wieder auf, wenn der Betroffene keine Nutzungsentschädigung gezahlt hat. Man muss sich also die alleinige Nutzung entgegenhalten lassen. Allerdings lebt der Ausgleichsanspruch mit dem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie wieder auf, da dann der Wohnvorteil entfällt. Daher musste die beklagte Frau einen Ausgleich für die Darlehenszahlungen der anderen ab dem Zeitpunkt des Auszugs zahlen.

Gleich­ge­schlecht­liche Leben­spartner sind dabei so zu behandeln wie Ehepartner.

Bundesgerichtshof am 11. Juli 2018 (AZ: XII ZR 108/17)

zitiert nach: Familienanwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)