Corona und Umgangsrecht II

In den vergangenen Wochen gab es immer wieder Unsicherheiten wie im Rahmen von Umgangskontakten mit Corona und den länderrechtlichlichen Verordnungen umzugehen ist.

Die Corona-Pandemie berechtigt grundsätzlich nicht dazu das Umgangsrecht zu verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun entschieden. (Beschluss vom 20.05.2020 – 1 UF 51/20)

Hintergrund war der Antrag eines Vaters, der seine sechsjährige Tochter über das Wochenende mit Übernachtung sehen wollte. Die Mutter verweigerte dieses unter anderem mit dem Hinweis auf die bestehenden Unsicherheiten der Corona-Pandemie.

Zwar sahen die länderrechtlichen Verordnungen in der Regel das Gebot vor Kontakte zu anderen Menschen auf das Notwendigste zu reduzieren. Der Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater gehört allerdings „zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte“.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn wegen Quarantäne oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder einer Ausgangsssperre der Kontakt unmöglich sei.

Das Oberlandesgericht schreibt weiter ausdrücklich:
Eine Testung des umgangsberechtigten Elternteil könne nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind. Das sei z.B. das Vorliegen Covid 19- typischer Symptome oder der Kontakt mit einer erkrankten Person.