Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) ein Urteil zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt gefällt.
Hintergrund:
- Elternunterhalt: Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um ihren Lebensbedarf zu decken.
- Selbstbehalt: Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige (das Kind) für sich selbst behalten darf. Er soll sicherstellen, dass der eigene Lebensstandard nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
- Angehörigen-Entlastungsgesetz: Seit 2020 gibt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses Gesetz sieht vor, dass Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro grundsätzlich keinen Elternunterhalt zahlen müssen.
Kernpunkte des Urteils:
- Bemessung des Selbstbehalts: Der BGH hat klargestellt, dass für die Bemessung des Selbstbehalts die Leitlinien wie bisher Bestand haben. Zuletzt hatten die Leitlinien in 2024 einen Mindestselbstbehalt von 2.650 € festgeschrieben. Dieser wird nun weitergelten. Der BGH weist allerdings darauf hin, dass unterhaltspflichtigen Kindern etwa 70% ihres den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommen belassen bleiben dürfen.
- Einkommensgrenze: Der BGH hat bestätigt, dass bei Überschreitung der Einkommensgrenze von 100.000 € die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils auf den Sozialhilfeträger übergehen
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des BGH ist eine wichtige Entscheidung für die Berechnung des Elternunterhalts. Seit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz im Jahr 2020 war unklar wie sich der Selbstbehalt im Elternunterhalt berechnet. Einige Oberlandesgericht haben den Selbstbehalt mit 5.000 € angesetzt, diesem hat der BGH nun eindeutig widersprochen und auf die Mindestselbstbehalte nach den Leitlinien verwiesen.