Quelle: OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 26.09.18 (3 W 71/18)
Was passiert mit einem während bestehender Ehe von den Eheleuten verfassten gemeinsamen Ehegattentestament?
Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein „Berliner Testament“ erstellt, sich in diesem also gegenseitig als Erben eingesetzt. Nach der Trennung erstellte der Ehemann ein neues Testament und setzte die gemeinsame Adoptivtochter als Alleinerbin ein, die Ehefrau sollte nichts bekommen.
Einige Zeit später reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der Ehemann stimmte dem Scheidungsantrag zu. Allerdings wurde das Scheidungsverfahren wegen einer begonnenen Mediation ausgesetzt. Während dieser Aussetzung verstarb der Ehemann. Um das Erbe stritten die Ehefrau und die Adoptivtochter.
Erbin war nun tatsächlich die Adoptivtochter geworden. So entschied das OLG Oldenburg und verwies auf §§ 2268, 2077 BGB:
§ 2268 (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
§ 2077 (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Die Tatsache, dass der Ehemann sich zu einer Mediation bereiterklärt hatte, ließ seine Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. In diesem Fall kam hinzu, dass die Eheleute bereits über drei Jahre getrennt waren, in diesem Fall wird das Scheitern vermutet (§1566 BGB).