Corona-Virus und Umgangsrecht

Was sollten Eltern beachten bei der Durchführung von Umgangskontakten angesichts der weitgehenden Maßnahmen betreffend das Corona-Virus?

Das Corona-Virus und der Umgang hiermit wirft vielfältige Fragen auf. Die ersten Anfragen hinsichtlich der Auswirkung auf Umgangskontakte liegen hier vor.

Grundsätzlich bietet die jetzige Situation zum Corona-Virus keinen Anlass an bestehenden Umgangsregelungen Veränderungen vorzunehmen. Der in der Regel übliche Wochenendkontakt von Freitagabend bis Sonntagabend ist durchzuführen.

Daran ändert auch das am 22.03.2020 erlassene Kontaktverbot von mehr als zwei Personen nichts. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist davon ausdrücklich ausgenommen. Dieses gilt im Übrigen auch sollte es zu einer umfassenden Ausgangsbeschränkung kommen oder wenn Ihre Stadt oder Gemeinde eine Allgemeinverfügung erlassen hat, nach der grundsätzlich der Ausgang verboten wird.

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn einer der Beteiligten unter Quarantäne gestellt ist oder gar mit dem Virus infiziert ist. Wer als Elternteil unter Quarantäne gestellt ist, darf selbstverständlich nicht die Kinder zum Umgang zu sich holen oder mit diesen Umgang wahrnehmen, es sei denn die Kinder befinden sich bereits in seinem Haushalt. Dann ist der Kontakt mit den nicht unter Quarantäne gestellten Familienangehörigen auf ein Minimum zu reduzieren. Es sollten getrennte Schlafzimmer eingerichtet werden und Badezimmer – soweit möglich – nicht gemeinsam genutzt werden sowie ein Abstand zu den weiteren Familienangehörigen von 1-2m einzuhalten.

Wenn während des Umgangswochenendes der Elternteil unter Quarantäne gestellt wird, bei dem die Kinder sich gerade aufhalten, ist es empfehlenswert die Kinder nach Hause zu holen.

Umgangskontakte können weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden. Zwar werden im Moment Gerichtstermine aufgehoben und es ist damit zu rechnen, dass frühestens ab Ende Mai neue Verhandlungen angesetzt werden, dennoch können hier gerichtliche Regelung – notfalls im Eilverfahren – beantragt werden.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne telefonisch oder per Mail zu allen Fragen rund um das Sorge- und Umgangsrecht.